Richtlinien der Tennisabteilung

1.
Mitglieder der Tennisabteilung sind:
-aktive erwachsene Mitglieder,
-aktive jugendliche Mitglieder,
-inaktive erwachsene Mitglieder,
-inaktive jugendliche Mitglieder,
-auswärtige Mitglieder,
-Ehrenmitglieder.

2.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag der Abteilungsleitung verliehen. Die Verleihung soll nur auf Personen beschränkt bleiben, die sich innerhalb oder außerhalb des Sportvereins Refrath/Frankenforst 1926 e.V. (nachfolgend SVR) bzw. der Tennisabteilung für den Verein besonders verdient gemacht haben.

3.
Als jugendliche Mitglieder gelten solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

4. 
Inaktive Mitglieder sind solche, die den Tennissport nicht oder nicht mehr aktiv ausüben, sie zahlen einen ermäßigten Beitrag. Er soll nicht höher sein als die Hälfte des insgesamt vergleichbaren aktiven Beitrages.

5.
Ein Wechsel von der aktiven zur inaktiven Mitgliedschaft kann nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber der Abteilungsleitung geltend gemacht werden. Bei einem Wechsel von der inaktiven zur aktiven Mitgliedschaft kann die Abteilungsleitung auf eine Nachzahlung des Unterschiedsbetrages in der Aufnahmegebühr bestehen, wenn die inaktive Mitgliedschaft weniger als 12 Monate bestand.
Ein Wechsel von der aktiven zur inaktiven Mitgliedschaft ist auch noch nach dem Jahresende möglich, wenn das Mitglied bis zum 31. März oder bis zum 30. Juni eines Jahres insbesondere durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft macht, in der Sommersaison aufgrund Krankheit oder Schwangerschaft nicht mehr Tennis spielen zu können.
Ein Wegzug aus dem Einzugsgebiet des SV Refrath/Frankenforst wird ebenso behandelt,
wenn bis zu den o.g. Terminen glaubhaft gemacht wird, daß dieser Wegzug sich so kurzfristig ergab, daß der Wechsel von der aktiven zur inaktiven Mitgliedschaft nicht zum Jahresende beantragt werden konnte. In diesen Fällen findet Satz 2 keine Anwendung.
Bei Glaubhaftmachung bis 31. März findet eine komplette Verrechnung des schon bezahlten Aktiv-Beitrags mit dem kompletten Inaktiv-Beitrag statt.
Bei Glaubhaftmachung zwischen 1. April und 30. Juni findet nur noch eine anteilige Verrechnung des schon bezahlten Aktiv-Beitrags (nach angefangenen gespielten Kalendermonaten) mit dem kompletten Inaktiv-Beitrag statt.
Bei der Ermittlung der beiden zu verrechnenden anteiligen Beträge gelten als 100% nicht 12 Kalendermonate, sondern sechs Sommersaison-Monate, nämlich April bis September.

6.
Auswärtige Mitglieder sind solche, die ihren ständigen Wohnsitz nicht im Umkreis von 50 km Entfernung vom Clubhaus des SVR haben und im Verein selbst keinen Sport ausüben.

7.
Die Beiträge der Tennisabteilung sind Jahresbeiträge Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag (und ggf. die Aufnahmegebühr) ist bis zum 31. Januar des laufenden Jahres fällig.

8.
Die Zahlung soll grundsätzlich durch Erteilung einer Einzugsermächtigung erfolgen. Nimmt ein Mitglied nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teil, wird eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. EUR 10,- erhoben.
Bei Zahlung nach dem 15. Februar wird ein Säumniszuschlag von EUR 10,-, bei Zahlung nach dem 1. März ein weiterer Säumniszuschlag von EUR 25,- fällig. Die Abteilungsleitung kann bei von ihr anerkannt begründeter Entschuldigung von der Erhebung des Säumniszuschlages absehen.

9.
Mitglieder, die ihre Zahlungsverpflichtungen bis zum 31. März nicht erfüllt haben, können aus der Tennisabteilung ausgeschlossen werden. Dem Ausschluß muß mindestens eine Mahnung mit Fristsetzung vorausgegangen sein.

10.
Eine Änderung der Beitragsätze muß von der Abteilungsleitung auf der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung begründet vorgetragen werden. Die Versammlung entscheidet dann über die Änderung mit einfacher Mehrheit. Es sind Beitragssätze festzulegen für:
-aktive erwachsene Mitglieder und deren Ehegatten oder Lebensgefährten,
-aktive jugendliche Mitglieder,
-inaktive Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
-inaktive Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
-auswärtige Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
-auswärtige Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Für Mitglieder, die nachweisen können, daß sie sich noch in der Berufsausbildung befinden (Auszubildende, Schüler, Studenten) oder daß sie Wehr-  oder Zivildienstleistende sind, gelten die Sätze für jugendliche Mitglieder, jedoch höchstens bis zum 31.12. des Jahres der Vollendung des 28. Lebensjahres.
In dem Jahr, in dem die Berufsausbildung, der Wehr- oder Zivildienst für mehr als vier  Monate nicht vorliegen, ist der Erwachsenenbeitrag zu zahlen.

Gastgebühren und Aufnahmegebühren werden allein von der Abteilungsleitung festgelegt.

10a.
Die Mitgliedschaft kann zum Jahresende mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich bei der Abteilungsleitung gekündigt werden.

11.
Mitglieder können aus der Tennisabteilung ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise gegen die für die Gemeinschaft geltenden Regeln verstoßen haben. Hierunter fallen insbesondere die Schädigung des Ansehens des Vereins und wesentliche Verstöße gegen sportliche Grundsätze sowie die geltende/n Satzung/Richtlinien. Der Ausschluß erfolgt auf Antrag der Abteilungsleitung an den geschäftsführenden Vorstand (s.a. § 4  Nr. 11 der SVR-Satzung).

Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist dabei ausgeschlossen. Wegen des Grundes der Ausschließung ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

12.
Der Verein haftet aus einem Mitglieder- oder Gastverhältnis heraus nicht für Unfälle irgendwelcher Art, Diebstahl oder Beschädigungen des Eigentums.

Es obliegt jedem Mitglied oder Gast, sein Eigentum zu schützen oder zu versichern.
Durch die Pflichtversicherung des SVR beim Landessportbund (Sporthilfe Duisburg) sind Sportunfälle versichert.

13.
Zur Entlastung der Abteilungsleitung und für besondere Aufgaben können von der Jahreshauptversammlung zusätzlich Mitglieder benannt werden.

14.
Beschlüsse der Abteilungsleitung können dann in einfacher Mehrheit gefaßt werden, wenn mehr als die Hälfte aller Abteilungsleitungsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

15.
Der 2. Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfalle und übt dessen Geschäft aus.

16.
Der Kassenwart hat jeweils am Anfang des laufenden Jahres für die einzelnen Aufgabenbereiche einen Budgetplan zu erstellen. Die Erstellung erfolgt in Abstimmung mit der Abteilungsleitung. Der Budgetplan ist spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung der Tennisabteilung dem geschäftsführenden Vorstand des SVR zur Kenntnis zu bringen und anschließend in der Jahreshauptversammlung der Tennisabteilung zur Beratung und Verabschiedung vorzulegen.

17.
Die Abteilungsleitung beruft jährlich im 1. Quartal die Jahreshauptversammlung und – falls notwendig und zweckmäßig – im 3. Quartal eine weitere Mitgliederversammlung ein. Das weitere regelt die in der Satzung festgelegte Rahmen-Tennisordnung.

18.
Zur Jahreshauptversammlung der Tennisabteilung müssen folgende Tagesordnungspunkte vorgesehen sein:

-Geschäftsbericht der Abteilungsleitung
-einschließlich Bericht des Sport- und  Jugendwartes,
-Bericht des Kassenwartes,
-Bericht der Kassenprüfer,
-Entlastung der Abteilungsleitung,
-Haushaltsplan,
-Wahl der Abteilungsleitung (alle zwei Jahre),
-Wahl der Kassenprüfer,
-Verschiedenes.

Die Mitgliederversammlung wird vom Abteilungsleiter geleitet. Der Kreis der in der Mitgliederversammlung Stimmberechtigten ergibt sich aus § 14 III Nr. 5 SVR-Satzung. Über den Verlauf der Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen.

18a.
Die Jahreshauptversammlung der Tennisabteilung wählt jeweils für ein Jahr aus dem Kreis ihrer Mitglieder zwei Kassenprüfer, die den jeweiligen Jahresabschluß prüfen und der Jahreshauptversammlung über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung Bericht erstatten.

Zum Kassenprüfer können nicht gewählt werden:
-Vorstands- oder Abteilungsleitungsmitglieder gem. § 8 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 der Satzung des SVR,
-Mitglieder des Ältestenrates,
-jugendliche Mitglieder,
-wer bereits zweimal in Folge die Kasse geprüft hat.

____12.05.2011__              ________gez. Birgit Thiemann__________________
Datum                                        1. Vorsitzende der Abteilungsleitung Tennis

Genehmigt durch den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 14 Abs. II Nr. 2 der SVR-Satzung:

____26.05.2011__              ______gez. Dr. Hartmut-Christian Vogel__________
Datum                                                    1. Vorsitzender des SVR