Satzung des Fördervereins des SV Refrath/Frankenforst 1926 e.V.

 

§ 1  (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen “Förderkreis des SV Refrath/Frankenforst“.
Er hat seinen Sitz in Bensberg-Refrath.

§ 2  (Zweck des Förderkreises)

Der Förderkreis verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke durch ideelle und materielle Förderungen der sportlichen Aufgaben des SV Refrath/Frankenforst, insbesondere durch die

1.)  Beihilfen für die Unterhaltung des Jugendheimes,
2.)  Gewährung von Beihilfen im Interesse des sportlichen Geschehens,
3.)  Vertretung der Interessen des Förderkreises in der Öffentlichkeit,
4.)  Förderung von unmittelbar mit dem Sport verbundenen Veranstaltungen.

Diese Aufgaben können durch Beschluß der Mitgliederversammlung notfalls erweitert oder eingeschränkt werden, ohne daß es einer Satzungsänderung bedarf.

§ 3  (Mitgliedschaft)

Mitglied des Kreises kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dessen Aufgabe zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Mitgliedschaft erlischt nach eigenem Ermessen des betreffenden Mitgliedes.

§ 4  (Beitrag)

Der monatliche Mindestbeitrag beträgt DM 10, — und soll möglichst bis zur Mitte des laufenden Monats auf das Konto […] der Bensberger Volksbank, Zweigstelle Refrath, 506 Bensberg-Refrath, oder an den beauftragten Kassierer gezahlt worden sein.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 a  (Spenden)

Eingehende Spenden werden wie Mitgliederbeiträge behandelt und dienen somit dem gleichen Verwendungszweck wie unter § 2  ausgeführt.

§ 5  (Organe des Kreises)

Organe des Kreises sind

1.)  Der Vorstand,
2.)  Die Mitgliederversammlung.

§ 6  (Vorstand des Förderkreises)

1.)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer.
2.)
Der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3.)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Der Geschäftsführer ist zugleich Schrift- und Kassenführer.
4.)
Der Vorsitzende, sein Vertreter und der Geschäftsführer bilden den Vorstand.

§ 7  (Sitzungen des Vorstandes)

1.)
Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu Sitzungen mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche ein. Er muß ihn einberufen, wenn ein Vorstandsmitglied es fordert.
2.)
Der Vorstand kann Sachkundige zu den Sitzungen des Vorstandes hinzuziehen. Die Sachkundigen haben nur beratende Stimme.
3.)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluß.
4.)
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 8  (Mitgliederversammlungen)

1.)
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies durch einen schriftlichen Antrag fordern, in dem die Punkte, über die beraten und Beschluß zu fassen sein soll, bezeichnet sein müssen. ln diesem Fall muß die Einberufung spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
2.)
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung müssen die Einladungen versandt oder verteilt werden.
3.)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
4.)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; Beschlüsse über die Satzungsänderungen und über die Auflösung des Förderkreises bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
5.)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Ihre Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Sitzungsleiter und dem Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Schriftführer unterzeichnet werden muß.

§ 9  (Befugnisse der Mitgliederversammlungen)

1.)
In der 1. Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Die Mitgliederversammlung kann 2 Rechnungsprüfer bestimmen und über die Entlastung des Vorstandes beschließen.
2.)
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder. Sie setzt die Höhe des Beitrages fest und beschließt die Satzungsänderungen und die Auflösung des Förderkreises.

§ 10  (Verwaltungsaufgaben)

Sämtliche Einnahmen abzügl. der Verwaltungskosten dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen und haben weder beim Austritt noch bei Auflösung oder Aufhebung des Förderkreises Anspruch auf die zweckgebundenen Gelder (s. § 2 ).

§ 11  (Auflösung des Förderkreises)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Förderkreises oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Guthaben dem SV Refrath/Frankenforst zu.

Bensberg-Refrath, den 30. April 1975

(Die Erstfassung vom 15. Dezember 1969 tritt damit außer Kraft)